Die Wahrheit über Gegen sexuelle Gewalt und Hermine Reisinger

Entertainer R. Kelly - Freispruch von sexuellem Missbrauch

Veröffentlicht in Feminismus, Sexueller Missbrauch by gegensexuellegewalt am Juni 16th, 2008

Von Marcus J. Oswald / Blaulicht & Graulich

Der US-Sänger R. Kelly (41) wurde in Chicago vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an einer 13-Jährigen freigesprochen. Im Verfahren profitierte er davon, dass die heute 23-jährige Frau in keinster Weise mit den Behörden kooperierte. (Foto: Webseite R. Kelly)

(Wien, Globus im Juni 200 8) Chicago gilt als saubere Stadt. Nach wie vor (seit März 2003) veröffentlicht man von Männern, die ertappt wurden, die kunstvollen Dienste einer Prostituierten in Anspruch genommen zu haben, über die Dauer von 30 Tagen im Internet-Pranger ein Foto.

Mit diesen offensiven Massnahmen fehlgeleiteter Polizeikultur unternimmt man den Versuch, der Prostitution das Fruchtwasser abzugraben.

In Chicago eröffnete man im Jahr 2005 Vorerhebungen zum Entertainer R. Kelly, der bezichtigt wurde, auf einem Video beim Sexualakt mit einer damals 13-Jährigen zu sehen zu sein. Die Empörung war groß.

“Time was his friend”

Dem Entertainer kam jedoch das Grundverhalten der Meute in so genannten “Kindesmissbrauchsfällen” zu Gute:
Zu Beginn Wellen der Emotionen und Rachegefühle, später Abflauen der Euphorie zu Gunsten der Sachbeweise.

Am 10. Mai 2008 begann der Prozess mit 14 Anklagepunkten. R. Kelly bekannte sich in allem nicht schuldig. Der Prozess wurde, wie die Chicago Tribune schrieb, ein typischer Prominentenprozess, mit den Begleitschwierigkeiten, die US-Prozesse kennen. Ob beim Schauspieler O.J. Simpson (1996), beim Basketballer Kobe Bryant (2003), beim King of Pop Michael Jackson (2005) - und nun beim Sänger R(obert) Kelly (200 8) . Ein jedes Mal unternahm die Anklagebehörde einen Seiltanz: Anklage bei dünner Beweislage und Versprechen an die Jury, die Persönlichkeiten nicht nur wegen deren Prominenz und deren unsozialem gesellschaftlichen Sondertstatus hinter Gitter bringen zu wollen. Ein jedes Mal: Freisprüche.

Hinzu kommt das Jury-System in den USA, das seine Eigenheiten hat, wie der deutsche Kriminologe Mark Benecke, der schon Gutachter in US-Prozessen war, dem Autor erzählte: Vielfach sitzen Arbeitslose und Desinteressierte in der Jury. Die mit einem Instinkt für Behördenüberheblichkeit ausgestattet sind. Sie durchschauen billige Tricks einer Staatsanwaltschaft sofort. Und sprechen frei. So war es auch diesmal.

Kellys erste Verteidigerriege (”gold-plated defense” - Chicago Tribune) setzte drei Schachzüge:

Drei Schachzüge - Anklagebehörde mattiert

Erstens: Durch ein extrem langes Hinauszögern (von 2005 bis 200 8) des öffentlichen Prozesses durch die Verteidigung wurden die Emotionen rund um den Kinderpornografie- und Missbrauchsverdacht abgekühlt.
Zweitens wurde alles bestritten - Kelly sei nicht der Mann auf dem Videoband, wurde behauptet. Dritter Schachmattzug der Verteidigung war, dass das so bezeichnete “Opfer”, die heute 23-jährige Frau, in keinster Weise mit den Anklagebehörden kooperierte. Warum, wurde nicht bekannt. Fakt ist: Weder erschien sie bei Gericht, noch beim Prozess. Sie äußerte sich auch sonst nicht zur Sache. Auch ihre Eltern erschienen nicht bei Gericht.

Damit hatte die Staatsanwältin Shauna Boliker zwar einen Premium-Angeklagten, der 23 Millionen Schallplatten verkauft hat. Aber kein Opfer. Die Jury beriet 7.5 Stunden darüber, ob das Muttermal am Körper des Mannes am Sexvideoband zum Sänger R. Kelly passt und man kam dann zum Schluss, dass es nicht so ist.

Der Pärchen auf dem Videofilm seien nicht der Sänger und das 13-jährige Mädchen, kamen die Juroren zum freisprechenden Urteil.

Auch in Österreich müßte sehr genau nachgewiesen werden, ob das weibliche Opfer zum Aufnahmezeitpunkt eines Filmes tatsächlich unmündig minderjährig war und, dass der männliche Part tatsächlich der Angeklagte ist. Die österreichische Rechtssprechung hat beim Tatbestand der Kinderpornografie aber auch noch weitere Richtlinien, die hier nachzulesen sind: Strafverteidiger Roland Friis zum § 207 a (Kinderpornografie)

Leave a Reply